Verfahrensbeschreibungen

Leistungen

Krebsfrüherkennungsuntersuchung wahrnehmen

Gesetzlich Versicherte haben ab einem gewissen Alter einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

Gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen für Frauen

  • im Alter von 20 bis 34 Jahren: jährliche Genitalbereichsuntersuchung
    • gezielte Befragung (zum Beispiel Fragen nach Blutungsstörungen, Ausfluss)
    • Inspektion des Gebärmuttermundes
    • Krebsabstrich und zytologische Untersuchung
    • gynäkologische Tastuntersuchung
    • Beratung
  • im Alter zwischen 35 und 65 Jahren: alle 3 Jahre Genitaluntersuchung und gynäkologische Untersuchung
    • Kombinationsuntersuchung aus zytologischem Abstrich vom Muttermund und einem HPV-Test (Test auf genitale Infektionen mit Humanen Papillomviren); ein vom Gebärmutterhals entnommener Abstrich wird hierbei sowohl auf HPV als auch auf Zellveränderungen untersucht
    • auffällige Befunde werden im Rahmen der Früherkennung weiter abgeklärt
    • klinische Untersuchung mit Anamnese, gynäkologischer Tastuntersuchung, Untersuchung der genitalen Hautregion (wie bei der jährlichen körperlichen Untersuchung für 20- bis 34-jährige Frauen; diese jährliche Untersuchung für Frauen ab 35 Jahren erfolgt in jedem dritten Jahr in Verbindung mit der Kombinationsuntersuchung aus zytologischem Abstrich und HPV-Test)
    • Beratung über das Ergebnis
  • ab dem Alter von 30 Jahren ergänzend: jährliche Brustuntersuchung
    • gezielte Befragung (zum Beispiel Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Haut und der Brust)
    • Abtasten der Brüste und der dazugehörigen Lymphknoten
    • Anleitung zur Brustselbstuntersuchung
  • ab dem Alter von 35 Jahren ergänzend: alle zwei Jahre Hautuntersuchung
    • gezielte Befragung (zum Beispiel Fragen nach Veränderungen der Haut und Beschwerden)
    • standardisierte Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten
  • ergänzend Dickdarm- und Rektumuntersuchung:
    • im Alter von 50 bis 54 Jahren jährlich:
      • Befragung zu Stuhlauffälligkeiten und Beratung zum Dickdarmkrebs
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut (immunologischer Test)
    • ab dem Alter von 55 Jahren:
      • entweder eine komplette Darmspiegelung, die Sie bei unauffälligem Befund nach frühestens zehn Jahren einmal wiederholen können oder
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut alle zwei Jahre
  • im Alter von 50 bis 75 Jahren: alle zwei Jahre Mammografie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs auf schriftliche Einladung der Zentralen Stelle Mammografie-Screening Baden-Württemberg in eine zertifizierte Screeningeinheit
    • Röntgen beider Brüste
    • Doppelbefundung der Röntgenaufnahmen durch zwei unabhängige Untersuchungspersonen

Gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen für Männer

  • ab dem Alter von 35 Jahren: alle zwei Jahre Hautuntersuchung
    • gezielte Befragung (um Beispiel nach Veränderungen der Haut und Beschwerden)
    • standardisierte Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten
  • ab dem Alter von 45 Jahren ergänzend: jährliche Prostata- und Genitaluntersuchung
    • gezielte Befragung
    • Tastuntersuchung der Prostata vom Enddarm aus, Tastuntersuchung von Hoden, Penis und Lymphknoten der Leisten
  • ergänzend Dickdarm- und Rektumuntersuchung:
    • im Alter von 50 bis 55 Jahren jährlich:
      • Befragung zu Stuhlauffälligkeiten und Beratung zum Dickdarmkrebs
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut (immunologischer Test)
    • ab dem Alter von 50 Jahren:
      • entweder eine komplette Darmspiegelung, die Sie bei unauffälligem Befund nach frühestens zehn Jahren einmal wiederholen können oder
      • Stuhluntersuchung auf verstecktes Blut alle zwei Jahre (ab 55 Jahren)

Andere Krebsfrüherkennungsuntersuchungen müssen Sie selbst bezahlen (zum Beispiel gezielte Hautinspektion beim Dermatologen, Mammografie vor 50, Messung des Augeninnendrucks),

  • wenn es sich um reine Früherkennungsmaßnahmen handelt und
  • Sie sie nicht zur Abklärung eines Erkrankungsverdachts durchführen lassen.

Hinweis: Wenn Sie in der Eigenbeobachtung Auffälligkeiten bemerken (zum Beispiel Knoten in der Brust, sichtbares Blut im Stuhl), wenden Sie sich unverzüglich an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. Dies gilt auch für Auffälligkeiten, die Sie zwischen den vorgesehenen Untersuchungsterminen bemerken.

Zuständige Stelle

Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt beziehungsweise eine Fachärztin oder ein Facharzt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um die Früherkennung von Krankheiten, die sich wirksam behandeln lassen.
  • Das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten ist durch diagnostische Maßnahmen erfassbar.
  • Die Krankheitszeichen sind medizinisch-technisch genügend eindeutig erfassbar.
  • Es sind genügend Ärztinnen oder Ärzte und Einrichtungen vorhanden, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie für die Untersuchung einen Termin bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt beziehungsweise bei einer Fachärztin oder einem Facharzt.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

für gesetzlich Versicherte: keine

Hinweis: Für privat Versicherte gelten diese Regelungen nicht. Üblicherweise übernehmen die privaten Versicherungen die Früherkennungsmaßnahmen aber im gleichen Umfang.

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V):

  • § 25 Gesundheitsuntersuchungen
  • § 25 a Organisierte Früherkennungsprogramme

Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) PDF

Freigabevermerk

28.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg