Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
§ 42 Infektionsschutzgesetz (IFSG) regelt die gesundheitlichen Anforderungen an Personen, die mit besonders empfindlichen Lebensmittel umgehen oder in Küchen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Besonders empfindliche Lebensmittel nach dem IFSG sind:
- Fleisch Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Ei-Produkte
- Säuglings- und Kleinkindnahrung
- Speiseeis und Speiseeis-Halberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter
Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalat, Marinaden, mayonaisen,
andere emulgierteSaucen, Nahrungshefen
Nach § 43 Infektionsschutzgesetz bedürfen Personen, die die in § 42 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitengewerbsmäßig ausüben einer Belehrung.
Während die Erstbelehrung vor Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt durchzuführen ist (§43 Abs. 1 IFSG), ist für die folgenden Belehrungen (nach Aufnahme der Tätigkeit und jährlich) der Arbeitgeber zuständig (§ 43Abs. 4 IFSG).
Personen, die bereits ein Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz besitzen , bedürfen keiner Erstbelehrung, jedoch der jährlichen Belehrung durch den Arbeitgeber nach § 43 Abs. 4 IFSG.
Zuständige Stelle
Landratsamt Sigmaringen -Fachbereich Gesundheit- Hohenzollernstraße 12 72488 Sigmaringen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Fristen
ca. 1,5 - 2 Stunden
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis
Kosten
Die Kosten betragen 30,00 Euro.
Eine Terminvereinbarung ist zwingend notwendig. Termine ohne Terminabsprache können nicht berücksichtigt werden.
Anmeldung über:
Online-Anmeldung zur IfSG-Belehrung | Landratsamt Sigmaringen (landkreis-sigmaringen.de)
Landratsamt Sigmaringen
-Fachbereich Gesundheit-
Hohenzollernstraße 12
72488 Sigmaringen
Tel.: 07571-102-6401
Bearbeitungsdauer
ca. 1,5 - 2 Stunden
Hinweise
Information zum Datenschutz
Das Landratsamt Sigmaringen erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, die Sie betreffen. Daher möchten wir Sie über einige Punkte informieren. Die personenbezogenen Daten werden verarbeitet für die Belehrung nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) und Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von IfSG §§ 42 und 43 (Infektionsschutzgesetz).
Folgende Kategorien von personenbezogenen Daten werden verarbeitet:
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Ihre personenbezogenen Daten werden nicht weitergegeben.
Ihre personenbezogenen Daten werden nach 10 Jahren im Gesundheitsamt gelöscht. Alle vorliegenden Dokumente werden streng vertraulich behandelt. Die allgemeinen Hinweise und Pflichtinformationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Webseite unter www.landkreis-sigmaringen.de/datenschutz.
Freigabevermerk
Der Text wurde freigegeben vom Landratsamt Sigmaringen. Stand 11.03.2010