Ortsverwaltung Hausen a.A.
Einladung zu der am Dienstag, den 07.02.2012 um 20.00 Uhr stattfindenden öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Hausen im Sitzungssaal des Rathauses in Hausen
Tagesordnung:
1. Bericht über laufende Angelegenheiten
2. Baugesuche
3. Wünsche und Anträge der Ortschaftsräte
4. Wünsche und Anträge der Bürger
Die Bevölkerung ist zu der Sitzung recht herzlich eingeladen.
Kernler, Ortsvorsteher
Winterdienst – Straße für den Räumdienst freihalten
Immer wieder kommt es beim Winterdienst zu Problemen wenn Straßenabschnitte nicht geräumt werden können, weil diese von Pkws am Fahrbahnrand zugeparkt sind. Die Gemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass die Winterdienstfahrzeuge eine Straßenbreite von 3,50 m zur Durchfahrt benötigen.
Eigentümer und Mieter sollen deshalb bitte folgendes beachten:
- Fahrzeuge auf den dafür vorgesehenen Stellplätzen parken
- keine Fahrzeuge auf Wendeplatten, Einmündungen oder Kurven abstellen
- Hecken, Büsche, Bäume so schneiden, dass das Lichtraumprofil auch bei Schnee für das Räumfahrzeug frei ist
Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe.
Ihre Gemeindeverwaltung
Fischereigemeinschaft Kehlbach
Die Fischereigemeinschaft Kehlbach bietet Jahresfischereischeine für Einwohner von Bittelschieß und Ettisweiler zum Preis von 130 Euro an. Insgesamt dürfen maximal 3 Jahreskarten ausgegeben werden.
Interessenten müssen sich bis spätestens 20.02.2012 bei den unten genannten Pächtern melden, da die Inhaber einer Jahreskarte bis31.03.2011 der Gemeinde gemeldet werden müssen.
Bei folgenden Pächtern können Karten beantragt werden:
Alexander Jezerniczky-Möckl, Talblick 8, Ablach, Tel. 0 75 76 - 96 21 54
Daniel Möckl, Ringstraße 22, Ablach, Tel. 0 75 76 - 9 21 24
Überprüfung der fälligen Zugmaschinen durch den TÜV
Nachfolgend sind die nächsten TÜV-Termine für die Überprüfung der zugelassenen land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und Anhänger gem. § 29 StVZO aufgeführt.
Montag, den 13.02.2012
Krauchenwies von 08.00 –09.00 Uhr bei der Firma Gröner
Ettisweiler von 09.30 – 10.00 Uhr bei der Feuerwehr
Hausen a.A. von 10.15 – 11.00 Uhr bei der Firma Erath, Lerchenweg 2
Göggingen von 11.15 – 12.00 Uhr beim Rathaus
Der TÜV Sigmaringen bittet darauf zu achten, daß zur Prüfung der Fahrzeugschein vorliegt und das Fahrzeug gereinigt ist, damit keine Verzögerung bei der Prüfung entsteht.
Grundsteuer und Gewerbesteuer
– Fälligkeitstermin 15.02.2012
Am 15.02.2012 ist die 1. Rate der Grundsteuer sowie der Gewerbesteuer fällig. Wer keinen neuen Bescheid erhalten hat, für den gilt die bisher festgesetzte Rate, die dem schriftlich ergangenen Bescheid zu entnehmen ist. Wir bitten bei der Überweisung stets um die Angabe des Buchungszeichens, damit Zahlungseingänge bei der Gemeindekasse schnell und reibungslos abgewickelt werden können. Die Buchungszeichen beginnen bei der Grundsteuer mit „5.0100....“ und bei der Gewerbesteuer
mit „5.0101....“
Ihre Gemeindekasse
Hundehaltung
Es ist nicht erlaubt Hunde frei umher laufen zu lassen.
1. Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen nicht gefährdet werden.
2. In bebauten Gebieten sind Hunde an der Leine zu führen. Außerhalb dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf oder Zeichen auf das Tier zuverlässig einwirken kann, nicht frei umher laufen.
3. auf öffentliche Kinderspiel-, Bolz- und Sportplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
Laut Fürstlicher Verwaltung müssen im Park die Hunde an der Leine geführt werden.
Hundekotbeseitigung und Pflicht der Hundeführer zum Mitführen von Hundekotbeutel
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, öffentlichen Plätzen, Grünanlagen, fremde Gärten, landwirtschaftlich genutzten Flächen und Feldweg - ränder verrichtet.
Hundekot ist vom Hundehalter unverzüglich zu beseitigen und im eigenen Mülleimer zu entsorgen
Hundekotbeutel gibt es im Discounter zu kaufen.
Wer mit dem Hund „Gassi geht“ und keinen Hundekotbeutel bzw. kein Tütchen mit sich führt, dem kann unterstellt werden, dass er die Notdurft seines Hundes auch nicht beseitigen will und stattdessen zu Lasten der Allgemeinheit und der öffentlichen Ordnung eine Verunreinigung des Gemeindegebietes durch Hundekot wissentlich in Kauf nimmt.
Die Nichteinhaltung der Vorschriften werden gemäß § 22 PolVO mit einem Bußgeld von 60,00 € geahndet.
Freiwillige Feuerwehr Krauchenwies
Hauptversammlung der Abteilung Krauchenwies
Die in die Jahre gekommene Fahne der Abteilung Krauchenwies sollte eigentlich durch eine neue ersetzt werden. Nun kam aber heraus, dass es sich bei der Fahne um eine hochwertige Arbeit handelt, die unbedingt erhalten werden sollte. Die von einer Fachfirma begonnenen Sanierung ist demnächst abgeschlossen. Die Wiedersegnung ist für den 20. Mai geplant. Acht Neuzugänge, sechs davon von der Jugendwehr, konnte Kommandant Hubert Seifried per Handschlag für die Aktiven verpflichten. Es sind dies Dimitri Cafaro, Jonas Gmeiner, Felix Klawitter, Patrick Knoll, Cornelius Ruprecht und Fabian Wurz. Außerdem meldeten sich Anna Gregg und Alexander Kurz zum Feuerwehrdienst. Unzufrieden äußerte sich Hubert Seifried in seinem Tätigkeitsbericht über den Probenbesuch der 40 Personen starken Wehr. Weiter berichtete er über den Besuch einer ungarischen Delegation, das Storchenfest, den Ausflug, von einer Probe, die zu einer Alarmübung wurde und anderen Veranstaltungen im Jahresprogramm der Wehr. Nach Hubert Seifried befasste sich sein Stellvertreter Robin Damast in seinem Tätigkeitsbericht in einer Power Point Präsentation mit der Einsatzstatistik. Im vergangenen Jahr musste die Wehr zu sechs Bränden, 20 technische Hilfeleistungen, einer Tierrettung und zwei Fehlalarmen ausrücken. 797 Einsatzstunden kamen so zusammen. Bei drei Verkehrsunfällen konnten fünf Personen aus Notlagen gerettet werden. Für eine Person kam jede Hilfe zu spät. Jugendleiterin Martina Seifried konnte von 19 Zusammenkünfte mit dem Feuerwehrnachwuchs berichten. Dazu kamen das Kreisjugendfeuerwehrzeltlager in Hohentengen, die Hauptübung der Gesamtwehr und andere Aktionen. Keine gute Nachricht kam vom Kassierer Stefan Gmeiner. Ausflug und Fahnensanierung senkten den Kassenstand erheblich. Bürgermeister Jochen Spieß sprach von der Wichtigkeit des Erfahrungsschatzes bei den immer anders verlaufenden Einsätzen. Die immer älter werdende Gesellschaft und der Personalrückgang beim Ehrenamt sei in Krauchenwies noch nicht so ausgeprägt. Lob gab es für die Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungswehren. Für die Ordnungsdienste und der Beteiligung an kulturellen Veranstaltungen bedankte sich der Bürgermeister im Namen der Gemeinde. Die Arbeit der Notfallseelsorge, die im vergangenen Jahr auch die Abteilung Krauchenwies gerne in Anspruch nahm, bezeichnete er als wichtig und unschätzbar. Für vollzähligen Probenbesuch erhielten Markus Friedrich, Helmut Glöggler und Hubert Seifried ein gut bestücktes Vesperbrett.
Zum Oberfeuerwehrmann wurde Thomas Haueisen befördert. Die Beförderungen zum Hauptfeuerwehrmann erhielt Jochen Störk und zur Hauptfeuerwehrfrau Martina Dubrowiak. Stefan Gmeiner und Anton Ruprecht wurden zu Oberlöschmeister befördert.
www.feuerwehr-krauchenwies.de
Der Mikrozensus startet wieder im Januar 2012
Ergebnisse aus Vorjahren können unter www.statistik-bw.de abgerufen werden
Am 9. Januar 2012 startet in Baden-Württemberg, wie auch in ganz Deutschland, die Befragung zum Mikrozensus 2012. Der Mikrozensus ist eine gesetzlich angeordnete Befragung über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt, die seit 1957 jedes Jahr bei 1 Prozent aller Haushalte in Deutschland durchgeführt wird. In Baden-Württemberg werden jährlich rund 48 000 Haushalte durch das Statistische Landesamt befragt.Bei der Stichprobenziehung werden durch ein mathematisches Zufallsverfahren Gebäude ausgewählt. Die Haushalte, die in diesen Gebäuden wohnen, sind auskunftspflichtig. Der Mikrozensus wird unterjährig durchgeführt.
Das heißt, der Stichprobenumfang von etwa 48 000 Haushalten wird gleichmäßig auf alle Monate und Wochen des Jahres verteilt. Somit werden in Baden-Württemberg pro Woche rund 920 Haushalte von den Interviewern des Statistischen Landesamtes befragt. Die Angaben beziehen sich dann jeweils auf die Woche vor dem Interview. Die Vorteile dieses unterjährigen Erhebungskonzeptes liegen in der höheren Aktualität und Qualität der Ergebnisse, die als Quartals- und als Jahresdurchschnittsergebnis vorliegen.
Datenschutz und Geheimhaltung sind umfassend gewährleistet. Die Interviewerinnen und Interviewer, die die Mikrozensusbefragung durchführen,sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet. Sie kündigen sich einige Tage vor ihrem Besuch schriftlich bei den Haushalten an und übergeben mit der Ankündigung auch Informationsmaterial über die Erhebung. Sie weisen sich mit einem Interviewerausweis des Statistischen Landesamtes aus. Die Befragung wird mit einem Laptop durchgeführt. Die Auskünfte von älteren Personen oder Rentnern sind genauso wichtig wie die Angaben von Angestellten, Selbstständigen, Studenten oder Erwerbslosen. Der Gesetzgeber hat die meisten Fragen mit einer Auskunftspflicht belegt. Das Statistische Landesamt bittet jedoch, auch die freiwilligen Fragen zu beantworten.
Die Daten des Mikrozensus bilden für Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft, Presse und nicht zuletzt für interessierte Bürgerinnen und Bürger eine aktuelle Informationsquelle über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, der Familien und der Haushalte, den Arbeitsmarkt, die Berufsstruktur und die Ausbildung. Meldungen wie z.B. „Ein Fünftel der unter 35-Jährigen ist befristet beschäftigt“, „In Baden-Württemberg leben 2,8 Millionen Migranten“, „Vier von fünf Kindern wachsen in Baden-Württemberg bei Ehepaaren auf“, „Auch bei gleicher Qualifikation: Frauen verdienen weniger“ oder „MINT-Berufe nach wie vor klassische Männer-Domäne“ basieren auf Ergebnissen des Mikrozensus. Die Mikrozensusergebnisse für Baden-Württemberg werden vom Statistischen Landesamt fortlaufend veröffentlicht. Ausgewählte Ergebnisse stehen kostenlos unter www.statistik-bw.de zur Verfügung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:
Statistisches Landesamt; Baden-Württemberg; 70158 Stuttgart
Tel. (0711) 641 - 2971 oder - 2513
Mail: mikrozensus@stala.bwl.de
Wochenmarkt in Krauchenwies
Voranzeige
Am Aschermittwoch, 22.02.2012, findet kein Wochenmarkt statt. Anschließend wieder wie gewohnt „jeden Mittwoch Vormittag“.
Müllabfuhr
Bitte die Behälter zur Leerung am Abfuhrtag ab 6.00 Uhr bereitstellen.
Montag, 06.02.2012
Papiertonne in den Ortsteilen
Dienstag, 07.02.2012
Papiertonne in Krauchenwies
Landratsamt Sigmaringen
Untere Flurbereinigungsbehörde
Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen
Friedhofstraße 3, 88212 Ravensburg, Telefax (0751) 85-4405, Telefon (0751) 85-4546
Öffentliche Bekanntmachung
Änderungsbeschluss 3 vom 25.01.2012
1. Das Landratsamt Sigmaringen - untere Flurbereinigungsbehörde - ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Pfullendorf (L194) nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an. In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:
Von der Gemeinde Pfullendorf, Gemarkung Pfullendorf Flur 0 Landkreis Sigmaringen die Grundstücke Flst. Nr. 1044 und 2536/1
Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen: Von der Gemeinde Pfullendorf, Gemarkung Pfullendorf Flur 0 Landkreis Sigmaringen die Grundstücke Flst. Nr. 825/1, 825/4, 825/16, 825/18, 826, 827, 828, 830/1, 831, 832, 833, 834, 835, 839, 840, 925 und 1164/21
Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 0,8 ha. der ausgeschlossenen Grundstücke beträgt rd. 16 ha.
Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 307 ha. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte in der Fassung vom 25.01.2012 ersichtlich. So weit im ausgeschlossenen Gebiet Anlagen oder Maßnahmen durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg - obere Flurbereinigungsbehörde - nach § 41 Abs. 3 FlurbG festgestellt oder nach § 41 Abs. 4 genehmigt wurden, wird die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung hiermit insoweit widerrufen.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt: Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke; als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt 1 Monat lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus in Pfullendorf zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tage nach der Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der betreffenden Gemeinde ein.
4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen , z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Ravensburg, Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung der Kreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.
4.4 Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Andernfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen ist.
4.5 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.4 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift - Widerspruch beim Landratsamt Ravensburg, Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung der Kreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen, Friedhofstraße 3, 88212 Ravensburg erheben. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, muss er innerhalb dieser Frist beim Landratsamt eingegangen sein. Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Begründung
Die Einbeziehung der Grundstücke ist erforderlich, um den Wegeausbau zweckmäßiger zu gestalten und um die Bodenordnung zu verbessern. Die Ausschließung der Grundstücke ist zweckmäßig, da die Ziele der Flurbereinigung auch ohne diese Grundstücke erreicht werden können. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.
gez. Fischer, D.S.
Das Jugendschutzgesetz gilt auch an der Fasnet
- Die wichtigsten Regelungen im Überblick -
Landkreis Sigmaringen. Obwohl die närrische Zeit in vielerlei Hinsicht einen Ausnahmezustand darstellt, für den Jugendschutz gilt das nicht. Hier die wichtigsten Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) im Überblick:
Ausgehzeiten:
Die Anwesenheit bei „öffentlichen Tanzveranstaltungen“ (als solche sind die Fasnetsveranstaltungen zu sehen) ist ab 16 Jahre möglich. Für Jugendliche unter 18 gilt aber, dass sie spätestens um 0:00 Uhr die Veranstaltung verlassen müssen. Eine gute Hilfe für die Veranstalter ist dabei der „PartyPass“, der am Eingang von den Jugendlichen hinterlegt werden muss. So wird sichtbar, wer beim Erreichen der Zeitgrenzen noch in der Halle oder im Zelt ist. Den PartyPass zu verwenden ist eine Entscheidung des Veranstalters, der ihn im Rahmen des Hausrechts einfordern kann. Die Möglichkeit, eine „erziehungsbeauftragte Person“ zu benennen, sieht das JuSchG zwar vor, das Jugendamt rät aber davon ab. Der Einlass von unter 16jährigen führt dazu, dass ältere Jugendliche und junge Erwachsene immer später zu Festen kommen und damit das Ende des Festes hinauszögern. Über das Hausrecht kann jeder Veranstalter diese Beauftragung ablehnen, einen „Anspruch“ auf eine Anwesenheit mit der erziehungsbeauftragten Person gibt es nicht. Im Landkreis Sigmaringen gibt es die freiwillige Selbstverpflichtung aller Veranstalter, ihre Feste spätestens um 21:00 Uhr zu beginnen und spätestens um 03:00 Uhr zu beenden.
Das „Eckpunktepapier 2010“ umfasst eine Reihe von Regelungen, die entscheidend zum sicheren und ruhigen Ablauf von Festen beitragen.
Alkohol:
Unter 16 Jahren ist Alkohol generell verboten. Ab 16 Jahren dürfen vergorene Alkoholika (Wein, Bier, Sekt, Most) konsumiert werden, erst ab 18 auch branntweinhaltige Alkoholika. Das Gesetz ahndet dabei nicht nur den Verkauf, sondern auch den Konsum von Alkoholika. Das bedeutet, dass der Veranstalter verpflichtet ist zu kontrollieren, wer was konsumiert. In der Praxis ist das zwar schwer umsetzbar, es sollten allerdings alle erdenklichen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Gemäß „Eckpunktepapier“ darf Alkohol in der Veranstaltungswerbung nicht auftauchen.
Rauchen:
Ist unter 18 Jahren generell verboten. In allen Hallen besteht zudem Rauchverbot was bedeutet, dass Raucherareale außerhalb des geschlossenen Festraums eingerichtet werden müssen. Wer sich als Veranstalter weniger Stress machen will, richtet die Nichtraucherbereiche so ein, dass nicht jedes mal die Eingangskontrolle passiert werden muss. Generell gilt beim JuSchG, dass nicht die Kinder- und Jugendlichen, sondern die Verantwortlichen bestraft werden - also die Veranstalter der Feier und die Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Für Feste, Partys, Konzerte etc. ergeben sich daraus vielfältige Anforderungen, deren Umsetzung in der Verantwortung des Veranstalters liegt. Dass mal was daneben gehen kann ist klar, wichtig ist aber, dass das menschenmögliche getan wurde, die Regelungen einzuhalten. Mehr zum JuSchG und zum „Eckpunktepapier 2010“ und eine Checkliste für die Veranstaltungsplanung ist auf www.fairfest.de zu finden. Das JuSchG im grafischen Überblick können von der Homepage der Kinder- und Jugendagentur unter www.ju-max.de heruntergeladen werden.
Weitere Informationen gibt es über dietmar.unterricker@ju-max.de.