Die Landgerichte entscheiden in Zivil- und Strafsachen als Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Zivilsachen sind privatrechtliche Streitigkeiten, bei denen sich die Parteien als Privatpersonen (Bürger, Unternehmer oder auch staatliche Träger als Teilnehmer des Privatrechtsverkehrs) gegenüberstehen.
Die Zivilkammern einschließlich der Kammern für Handelssachen sind vor allem zuständig für
- erstinstanzliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von über EUR 5000 und
- Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, die im Bezirk des jeweiligen Landgerichtes liegen.
Die Strafkammern sind vor allem zuständig für
- erstinstanzliche Strafverfahren wegen Straftaten von besonderer Schwere und
- Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, die im Bezirk des jeweiligen Landgerichtes liegen.
Strafvollstreckungskammern entscheiden über
- verschiedene Maßnahmen, die in Bezug auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen zu treffen sind.
Da das Grundgesetz die Unabhängigkeit der Rechtsprechung garantiert, unterliegen die Richter keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Entscheidungen der Landgerichte können daher nur im Rahmen der von den Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel vom Oberlandgericht oder vom Bundesgerichtshof auf ihre Richtigkeit überprüft werden.